Versicherte Tätigkeit
Neben der grundsätzlichen Eigenschaft als "versicherte Person" knüpft der Begriff des Arbeitsunfalls weiterhin an die versicherte Tätigkeit an. Nach der Legaldefinition ist dies "eine den Versicherungsschutz nach den §§ 2,3 oder 6 SGB VII begründende Tätigkeit". Eine konkrete Tätigkeit vermittelt grundsätzlich nur dann Versicherungsschutz, wenn sie die ausübende Person gerade deswegen zur versicherten Person macht. Zwischen "versicherter Person" und "versicherter Tätigkeit" muss ein besonderer Zusammenhang bestehen (sog. innerer Zusammenhang); ein rein zeitlicher Zusammenhang (z.B. körperliche Anwesenheit auf dem Betriebsgelände) reicht zur Begründung des Versicherungsschutzes nicht aus.

Ob eine konkrete Tätigkeit im Einzelfall versichert ist, müssen Sie demnach anhand der Vorschrift prüfen, mit der sie die Zugehörigkeit zum Kreis der versicherten Personen bejaht haben:
- im Fall des Beschäftigungsverhältnisses nach § 2 Abs. 1 Ziff.1 SGB VII müssen Sie also im Regelfall die arbeitsvertraglichen Pflichten prüfen. Im Zweifel lassen Sie sich den Arbeitsvertrag vorlegen
- im Fall der beschäftigungsähnlichen Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII prüfen Sie, ob die unfallbringende Tätigkeit eher einem - abhängigen - Beschäftigungsverhältnis entsprochen hat oder unter Bedingungen verrichtet wurde, die eher einer unternehmerähnlichen oder einer privaten (eigenwirtschaftlichen) Tätigkeit entsprochen hat. Unternehmer stehen bei der BGHW nur unter Versicherungsschutz, wenn sie der freiwilligen Versicherung beigetreten sind.
- im Fall der freiwilligen Versicherung für Unternehmer/innen und deren Familienangehörige nach § 6 Abs. 1 Ziff. 1 SGB VII iVm §§ 42 ff Satzung der BGHW, ob eine typisch unternehmerische Tätigkeit verrichtet worden ist.
