Innerer Zusammenhang
Im Artikel zur versicherten Tätigkeit haben Sie erfahren, wie Sie die versicherte Tätigkeit dem Grunde nach prüfen. Sie haben erfahren, dass ein rein zeitlicher Zusammenhang zum Aufenthalt auf der Betriebsstätte zur üblichen Arbeitszeit für die Begründung des Versicherungsschutzes nicht ausreicht. Hinzutreten muss der sog. "innere Zusammenhang"; dieser Zusammenhang ist gegeben,
- wenn die Handlung der verletzten Person zum Unfallzeitpunkt in einer besonderen Beziehung zu der Vorschrift steht, die den Versicherungsschutz vermittelt (innerer Zusammenhang), z.B.
- Erfüllung einer im Arbeits- oder Dienstvertrag geregelten Pflicht im Falle eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 2 Abs. 1 Ziff. 1 SGB VII,
- Verrichtung einer unternehmerischen oder unternehmerähnlichen Tätigkeit,
- sonstige Verrichtung einer Tätigkeit, die den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII (ggf. in Verbindung mit der Satzung der BGHW) begründet oder
- wenn die Handlung die handelnde Person unmittelbar zu einer versicherten Person macht, z.B.
- ehrenamtlich Tätige nach § 2 Abs. 1 Ziff. 9 SGB VII
- Blutspender/innen nach § 2 Abs. 1 Ziff. 13 b SGB VII .
In einem inneren Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis als Regelfall für den Versicherungsschutz (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) stehen alle Verrichtungen, mit denen die versicherte Person unmittelbar eine ihr aus dem Beschäftigungsverhältnis obliegende Pflicht erfüllt oder Tätigkeiten, die rechtlich wesentlich mit dem Beschäftigungsverhältnis zusammen hängen. Für die Bejahung des Versicherungsschutzes ist zu prüfen, ob die versicherte Person
- ihre Handlung nach ihren subjektiven Vorstellungen als dem Unternehmen dienlich ansieht und
- diese Vorstellungen in den objektiven Umständen eine ausreichende Stütze finden.
Das BSG formuliert es so: Die subjektive Handlungstendenz als festzustellende Tatsache muss sich im äußeren Verhalten des Handelnden (Verrichtung), so wie es objektiv beobachtbar ist, widerspiegeln. Für die Prüfung ist dabei regelmäßig die kleinste beobachtbare Handlungssequenz maßgebend.
Demnach ist ein Handeln nicht als versichert anzusehen, wenn es allein rechtlich wesentlich auf private, persönliche, d.h. eigenwirtschaftliche Belange, ausgerichtet ist.
In der Praxis müssen Sie häufig Sachverhalte beurteilen, in denen mehrere Ursachenketten am Eintritt des Versicherungsfalls beteiligt waren. Stammen einzelne Ursachenketten aus dem grundsätzlich versicherten betrieblichen Bereich, andere aus dem grundsätzlich nicht versicherten eigenwirtschaftlichen Lebensbereich, nennt die Rechtsprechung das "Handlung mit gemischter Motivationslage", früher auch als "gemischte Tätigkeit" bezeichnet. Eine Handlung mit gemischter Motivationslage steht dann unter Versicherungsschutz, wenn wenigstens eine aus der betrieblichen Risikosphäre stammende Ursachenkette rechtlich wesentlich an der Entstehung des Unfalls beteiligt war (sog. rechtlich wesentliche Teilursache).
Der innere Zusammenhang muss voll nachgewiesen sein (Vollbeweis = mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit). Rechtsgrundlage bildet § 8 SGB VII.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie in der Digitalversion des Kommentars Gesetzliche Unfallversicherung von Bereiter-Hahn.
